Die Leasing-Rückgabe

Viele Gewerbetreibende – aber auch zunehmend immer mehr Privatleute - nutzen die Vorzüge des Pkw-Leasings. Am häufigsten ist dabei das sog. Kilometerleasing anzutreffen, d. h. der Leasingnehmer nutzt das Fahrzeug für einen vertraglich festgelegten Zeitraum (bspw. 24 , 36 oder 48 Monate) und darf in dieser Zeit eine bestimmte, jährliche Laufleistung (in der Regel 10.000 km oder mehr) zurück legen, wofür er eine monatliche Leasingrate an die Leasingbank entrichtet. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird das Fahrzeug einfach beim Händler wieder auf dem Hof abgegeben.

Jeder kennt sodann allerdings schaurige Geschichten dergestalt, dass der Händler bei Rückgabe des Fahrzeugs einen Katalog von vermeintlichen Beschädigungen am Fahrzeug erstellt und einen horrenden Preis in Höhe von mehreren tausend Euro aufruft, da das Fahrzeug angeblich nicht pfleglich behandelt wurde. Gemunkelt wird zudem, dass der Händler besonders genau hinschaut, wenn kein neues Fahrzeug beim selben Händler erworben wird und der Leasingnehmer möglicherweise für sein neues Fahrzeug zur Konkurrenz wechselt.

Doch nicht jeder Kratzer, jede Schramme und jede Verunreinigung im Innenraum berechtigt den Leasinggeber bzw. den Händler dazu vertraglichen Schadensersatz zu fordern. Gerade in den letzten Jahren hat sich eine klare Rechtsprechung dazu heraus gebildet, welche „Macken“ am Fahrzeug vertraglich hinzunehmende Gebrauchsspuren und welche Beschädigungen darstellen, die der Leasinggeber nicht tolerieren muss. Einige Markenhersteller bzw. deren Händler haben Infoblätter zu der Frage erarbeitet, wie eine „normale“ Gebrauchsspur von der Beschädigung des Fahrzeugs abzugrenzen ist und spiegeln damit eine gewisse Transparenz vor.

Das Gesetz sieht hierzu unter § 558 BGB vor, dass der Leasingnehmer nur für die übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs haftet, worunter diejenigen Schäden zu verstehen sind, die bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. In diesem Zusammenhang spielen sodann Alter und Laufleistung des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle. Diese gesetzgeberische Vorgabe ist auch logisch: Ein Fahrzeug, dass nach einer 24 monatigen Laufzeit mit 20.000 km (bei 10.000 km vereinbarter Jahreslaufleistung) an den Händler zurück zu geben ist, sollte dem neuwertigen Zustand sicher näher kommen, als ein Fahrzeug, dass nach 36 Monaten mit 90.000 km (bei 30.000 km vereinbarter Jahreslaufleistung) auf den Hof des Händlers gestellt wird. Das Mehr an Abnutzung hat der Leasingnehmer schließlich durch eine weitaus höhere monatliche Leasingrate bezahlt.

Leider haben die Markenhersteller bzw. deren Händler häufig recht überzogene Vorstellungen dazu, wie ein Fahrzeug nach Ablauf der Vertragslaufzeit und einer Laufleistung von 50.000 km oder mehr auszusehen hat. Die Rechtsprechung hat hierbei klargestellt, dass kleine Steinschlagspuren oder kleine Schrammen zumeist als normale Gebrauchsspuren anzusehen sind. Auch bei schwerwiegenderen Beschädigungen kann der Leasinggeber nicht etwa die vollen Beseitigungskosten verlangen. Bei übermäßiger Abnutzung des Fahrzeugs sind nämlich nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, Az.: 2/8 S 79/97). Hierzu ist die Gesamtheit der Schäden zu betrachten und ein Minderungswert zu bilden, bei welchem die einzelnen Schäden nicht einfach aufsummiert wurden.

Wichtig ist allerdings: Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine übervertragliche Abnutzung. Deshalb bestellt der Händler in der Regel bei Rückgabe des Fahrzeugs einen Gutachter, der die einzelnen Schäden auflistet. Da die Händler in der Regel einen bestimmten Gutachter mit allen ihren Aufträgen für Rückgabegutachten betrauen, sind an der Unparteilichkeit dieses Gutachters in der Regel Zweifel anzubringen. Um das erstellte Gutachten dann beweisrechtlich nutzen zu können, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Das Gutachten darf nicht etwa erst zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs erstellt werden. Der Auftrag muss explizit mit der Maßgabe erfolgen, etwaige übervertragliche Abnutzungen zu dokumentieren. Zudem muss das Gutachten eine Begründung für die einzelnen Schadenspositionen enthalten und darf nicht etwa schlicht die Schadenskosten auflisten.

Sinnvoll ist es, wenn im Vorfeld der Rückgabe ein paar Regeln beachtet werden: Ist man sich hinsichtlich bestimmter Beeinträchtigungen am Fahrzeug unsicher, kann es sinnvoll sein, einen eigenen Gutachter (DEKRA, o.Ä.) mit der Erstellung eines kurzen Rückgabegutachtens zu beauftragen, um damit die Schäden am Fahrzeug anhand von Lichtbildern dokumentieren zu können. Sicher schadet es auch nichts, selbst Fotos vom Fahrzeug und seinem Innenraum zu fertigen, um später etwaige, angetretene Beweise widerlegen oder zumindest relativieren zu können. Auch sollte bei Rückgabe nicht vorschnell ein Rückgabeprotokoll unterschrieben werden, da dieses Klauseln in Form eines Schuldanerkenntnisses enthalten könnte. Nehmen Sie das Protokoll mit nach Hause und lesen sie es dort in Ruhe. Im Zweifel ziehen sie anwaltlichen Rat zur Hilfe.

 

RA Bödeker

 |  von RA Bastian Bödeker