Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Kein Zeuge in der Nähe? Schnell weg – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StG

In Gedanken verloren wird das Auto rückwärts aus der Parklücke herausgesetzt. Der Hintermann steht aber auch wieder ziemlich dicht am eigenen Fahrzeug; ein kleines Stückchen wird man aber sicher noch Platz haben und da ist es dann doch geschehen: Es hat ein minimaler Anstoß stattgefunden, da der Platz zum Rangieren wohl doch nicht ausreichte.

Wer nun aussteigt und Nachschau hält, meint es eigentlich nur gut. Vorsicht ist aber dann geboten, wenn vermeintlich kein Schaden am anderen Fahrzeug zu erkennen ist. Derjenige, der jetzt wieder in sein Fahrzeug einsteigt und losfährt, muss sich möglicherweise an späterer Stelle strafrechtlich verantworten, dann nämlich, wenn etwa der Nachbar gerade seinen Hund ausführt und den Anstoß an das andere Fahrzeug beobachtete hat. Der Fahrer begeht im Falle des Wegfahrens sodann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB), was auch landläufig als „Fahrerflucht“ bezeichnet wird.

In allen Fällen des unerlaubten Entfernens zum Unfallort (§ 142 StGB) kommt es einerseits für die Frage, was aus dem Verfahren wird, aber auch für die Frage nach der Strafzumessung auf die Schwere des Unfalls und seiner Folgen an. Im geschilderten Fall hat die Verteidigung gute Chancen, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB noch einmal abwenden zu können. Eine solche setzt nämlich voraus, dass der Täter weiß, oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind (vgl. OLG Schleswig VRR 2008, 150, LG Wuppertal DAR 2015, 412). Und hier hilft dem Unfallfahrer dann der Umstand, dass auf den ersten Blick kein Schaden wahrgenommen werden konnte. Wenn etwa bei laienhafter Betrachtung von Lichtbildern der Schaden nicht als bedeutend erkennbar ist, können sich Zweifel daran ergeben, dass der Täter die Folgen des Unfalls erkannt hat. Er würde dann gerade nicht erkennen, dass der Anprall erhebliche Folgen gehabt hat.

Jetzt ist es ein verbreitetes Phänomen, dass ein Schaden an einem Kraftfahrzeug auf den ersten Blick nicht oder kaum wahrnehmbar ist, eine Schadensbegutachtung aber am Ende zu einem Schaden von mehreren hundert, wenn nicht gar über 1.000 € gelangt. Für die Frage, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, hat die Rechtsprechnung eine relativ starre Schadensgrenze gezogen. Diese Grenze ist derzeit bei 1.300 € anzusetzen (vgl. OLG Dresden, NJW 2005,2633, OLG Hamm, NZV 2011, 356), und dabei handelt sich um denjenigen Schaden, der zivilrechtlich erstattungsfähig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 – 3 Ws 225/13). Das heißt aber nicht, dass bei Überschreitung dieser Grenze in jedem Fall die Fahrerlaubnisentziehung und eine saftige Geldstrafe verhangen wird. Es kommt nämlich weiterhin auf die Wahrnehmbarkeit des Unfalles an, welche möglicherweise auch bei einem hohen Schaden durch die Einholung eines Rekonstruktionsgutachtens widerlegt werden kann.

Nun reicht es aber auch nicht aus, einfach einen Zettel mit Namen, Anschrift und Handynummer am beschädigten Fahrzeug anzubringen. Der Fahrer muss vielmehr laut Gesetz eine „angemessene Zeit“ vor Ort warten. Wie lange das ist, ist eine Einzelfallfrage und hängt von Faktoren wie Unfallort, Tageszeit oder aber auch der voraussichtlichen Schadenshöhe ab. Auf Nummer sicher geht der Fahrer wenn er den Unfall bemerkt hat dabei nur, wenn er die Polizei hinzuruft und wartet, bis diese am Unfallort eintrifft und den Unfallschaden aufgenommen hat.

 

RA Bödeker

 |  von RA Bastian Bödeker