Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht ist deshalb von so großer, praktischer Bedeutung, da nahezu jeder am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und von den rechtlichen Schwierigkeiten schnell betroffen sein kann, die die Teilnahme am Straßenverkehr manchmal nach sich zieht. Rechtsanwalt Bödeker und Rechtsanwalt Rennen sind seit Anbeginn ihrer Tätigkeit im Schwerpunktbereich mit Mandaten aus dem Verkehrsrecht betraut und verfügen über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz in den diversen Themengebieten des Verkehrsrechts.

Wir helfen u.a. bei folgenden Problemstellungen:

Schadens- / Unfallregulierung mit den Versicherungen:

Ein Schwerpunkt des Verkehrsrechts ist sicher die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfall, sei dieser nun selbst- oder fremdverschuldet. Grundsätzlich dreht es sich bei einem Verkehrsunfall zunächst meistens um zwei Fragestellungen:

  • Wer haftet dem Grunde nach ?
    (sprich: Wer hat Schuld am Unfallgeschehen ?)

sowie:

  • Welchen Schaden kann ich der Höhe nach geltend machen?
    (sprich: Wieviel muss mir die Gegenseite für die eingetretenen Schäden erstatten?)

Zur ersten Frage gibt es viele Besonderheiten, wie zum Beispiel die Tatsache, dass bei einem Heckaufprallschaden nicht immer die alte Weisheit zum Tragen kommt „Wenn´s hinten knallt, gibt´s vorne Geld“, so dass es eines kundigen Rechtsanwalts bedarf um nicht bei der Schadensabwicklung „auf´s Glatteis“ zu geraten. So kann nämlich etwa der Konsum von Alkohol oder Drogen dazu führen, dass eine klare Haftungslage zulasten desjenigen gewertet wird, der eigentlich keine Schuld am Unfall tragen würde.

Ist das Verschulden des Unfalls hingegen eindeutig zu klären, kann aber auch die Frage, welche Schadenspositionen von der Versicherung zu erstatten sind, große Schwierigkeiten bereiten. Gerade in letzter Zeit setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass das Einfordern von Schadensersatz bei gegnerischen Versicherungen häufig mit Stolperfallen versehen ist, da die Versicherungen längst nicht mehr jeden Schaden, der an sie herangetragen wird, auch einfach so ersetzen. Hier bedarf es ebenfalls der kundigen Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts, der weiß, was im Einzelnen von der Versicherung gefordert werden kann und was eben nicht. Vorsicht ist an dieser Stelle auch aus einem anderen Grund geboten: die Versicherungen nehmen häufig auch unberechtigte Abzüge vom Schaden vor, offenbar in der Hoffnung, dass sich der Geschädigte nicht zur Wehr setzt und sich mit „weniger“ zufrieden gibt.

Vorsicht sollte zudem bei „Schadensmanagement-Systemen“ der Versicherungen oder der kostenlosen Schadensabwicklung durch die KfZ-Werkstatt, in der das Auto repariert wird, geboten sein. Eine Gesetzesreform in Form der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) macht dies seit ein paar Jahren möglich, da zuvor ausschließlich Rechtsanwälte rechtsberatend tätig sein durften. Bei der Inanspruchnahme eines solchen Services laufen Sie Gefahr, dass nicht Ihre Interessen, sondern vielmehr lediglich die Interessen der Versicherung, der Kfz-Werkstatt oder anderer Beteiligter berücksichtigt werden. Nur ein Rechtsanwalt bietet unabhängige Rechtsberatung, da er nur den Interessen seines Mandanten verschrieben ist.

Im Rahmen der Unfallregulierung ist oberstes Gebot: Gehen Sie unmittelbar zu einem fachkundigen Rechtsanwalt, bevor Sie selbst auf eigene Faust die Initiative ergreifen und vielleicht in eine der benannten Stolperfallen tappen.

Verkehrsstrafrecht:

Dass Verkehrsstrafrecht hat häufig einzelne Schnittstellen mit den Problemstellungen der Unfallregulierung und damit der zivilrechtlichen Abwicklung eines Schadens nach einem Unfallgeschehen. Hier ist die Beantwortung aller Fragestellungen „aus einer Hand“ sicherlich von Vorteil. Einzelne Informationen hierzu haben wir in unserer Rubrik Strafrecht für Sie aufgeführt.

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht:

Ein weites Feld auf dem Gebiet des Verkehrsrechts stellt die anwaltliche Tätigkeit nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit dar, unter der man dasjenige Verhalten im Straßenverkehr versteht, dass ordnungsbehördlich zumeist mit Geldbuße oder in schlimmen Fällen gar Fahrverbot geahndet werden kann. Hierunter fallen die meisten Geschwindigkeitsverstöße bei zu schnellem Fahren, Abstands- oder Rotlichtverstöße sowie das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss, soweit dieses nicht derart schwer wiegt, dass es schon als Straftat einzuordnen ist.

Vertiefte Kenntnisse des Bußgeldkatalog sind hierbei zwar das eine. Viel entscheidender sind aber Fähigkeiten eines Rechtsanwalt beispielsweise Messmethoden der Polizei bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtlichtverstößen bzw. bei Verstößen gegen die Abstandspflicht im Einzelfall in Zweifel ziehen zu können, um dem Mandanten damit ein Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot zu ersparen. In einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen weisen die Messmethoden nämlich Ungenauigkeiten auf, die eine sichere Beweisführung der Behörde vor Gericht ins Wanken bringen und die nur mithilfe eines kundigen Rechtsanwalts aufgedeckt werden können.

Aber auch mit Besonderheiten, die in der Person des Fahrer liegen der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (bsplw. Berufstätigkeit, familiäre Verpflichtungen, etc.), lassen sich gegebenenfalls die Einstellung des Verfahrens oder aber lediglich das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbot erwirken.

 

Fahrerlaubnisrecht:

Ein eigenes Thema ist die Frage, ob wegen eines Verstoßes gegen das StGB oder die StVO sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Anders als beim Fahrverbot, bei dem der Führerschein nur hinterlegt wird, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, dass der Verwaltungsakt in Form der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgehoben wird und der Führerschein „neu“ erworben werden muss - mit Allem, was dazu gehört.

Ein Fahrerlaubnisentzug kann nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt, aber auch beim Erreichen der Punktegrenze im Verkehrszentralregister drohen. Hier ist oft professionelle Hilfe bei der Beantwortung der Frage erwünscht, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht doch noch abgewandt werden kann. Ist dies nicht der Fall droht häufig die Fahreignungsprüfung in Form der MPU, die ebenfalls nicht ohne professionelle Begleitung in Angriff genommen werden sollte. Wir liefern Ihnen dabei einen umfangreichen Einblick in das, was in einem solchen Fall zu tun ist.

 

Alles rund um den Autokauf:

Streng genommen handelt sich hierbei nicht zwangsläufig um einen Teil des Verkehrsrechts. Vielmehr sind die rechtlichen Probleme meist dem Kaufrecht bzw. allgemeinem Schuldrecht zu entnehmen.

  • Was kann ich machen, wenn ein Gebrauchtwagen schon kurz nach dem Kauf Mängel aufweist?
  • Welche Eigenschaften eines erworbenen Fahrzeugs (wie Benzinverbrauch, Laufleistung, CO2-Ausstoß, Unfallfreiheit etc.) muss man akzeptieren und welche stellen eine Mangel dar, der den Rücktritt vom Kaufvertrag möglich macht?
  • Hat ein Händler das Fahrzeug im „Kundenauftrag“ verkauft oder dabei die sog. Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen?

Dies sind nur einige, spezielle Fragen, die der Autokauf in rechtlicher Hinsicht bereit hält. Hier ist es von Vorteil, wenn ein spezialisierten Rechtsanwalt sich dieser Problemstellungen annimmt und prüft, ob der Käufer eine Reparatur des Fahrzeugs auf Kosten des Verkäufers (sog. Nacherfüllung) oder sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit sein Geld zurück verlangen kann (sog. Rücktrittsrecht).

Ist der Autokäufer schlimmstenfalls einem Betrüger aufgesessen, kann der Anwalt auch die geeigneten Schritte ergreifen, um die Rechte seines Mandanten umfassend zu wahren.

Rechtsanwalt Bödeker verfügt über diese besondere Affinität zu allem, was mit dem Thema „Auto“ im Allgemeinen und Speziellen verbunden ist. Er kann sich sowohl durch eine vertiefte Kenntnis über Funktionsweisen eines Fahrzeugs in den technischen Teil hineindenken, als auch mit rechtlicher Expertise den geschilderten Fall eindeutig einordnen und das Interesse des Mandanten sodann aus rechtlicher Sicht – nötigenfalls vor Gericht – verfolgen.

FAQ - häufig gestellte Fragen - Verkehrsrecht:

Welche Unterlagen muss ich zum ersten Beratungsgespräch nach einem Verkehrsunfall mitbringen?

Damit wir möglichst ohne Verzögerung für Sie tätig werden können, bitten wir darum, die nachfolgenden Unterlagen bereits zum ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei mitzubringen:

  • Unfallmitteilung der Polizei (falls Unfall polizeilich aufgenommen)
  • alle bekannten Informationen zum Unfallgegner (Name, Anschrift, Fahrzeugtyp, evtl. Versicherungsdaten)
  • Schadensgutachten/Reparaturrechnung (falls bereits vorhanden)
  • Daten der Rechtschutzversicherung

Nicht jeder Verkehrsunfall muss unbedingt polizeilich aufgenommen werden. Wenn Sie im Einverständnis mit dem Unfallgegner von der Verständigung der Polizei absehen, müssen Sie sich mindestens

  • Name, Anschrift des Unfallfahrers,
  • Marke und Modell des beteiligten KfZs,
  • amtliches Kennzeichen des beteiligten KfZs
  • bestenfalls die Versicherungsdaten des Unfallgegners

geben lassen. Ein paar Fotos von den Unfallörtlichkeiten schaden sicher auch nichts.

Sollten Ihnen die Versicherungsdaten der gegnerischen (Haftpflicht-)Versicherung vor unserer Beauftragung noch nicht bekannt sein, werden wir die passende Anfrage hierzu beim Zentralruf der deutschen Versicherer oder ggf. beim Büro Grüne Karte e.V. für Sie stellen. Eine Antwort haben wir in Fällen, in denen keine Auslandsbeteiligung gegeben ist, meistens bereits innerhalb weniger Stunden vorliegen.

Wir werden Sie gerne an einen erfahrenen Schadensgutachter vermitteln, wenn Sie die Höhe des Schadens an Ihrem Fahrzeug bislang noch nicht ermittelt haben.

Wer bezahlt die Anwaltskosten nach einem Unfall, den ich nicht verschuldet habe?

In nahezu jedem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, einen Anwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen, dessen Kosten in der Regel der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt werden können. Viele Menschen wissen dabei nicht, dass die Anwaltskosten ein Teil des Schadens sind, der Ihnen durch den Verkehrsunfall entstanden ist.

Bereits unmittelbar nach dem Unfall sollte deshalb ein Termin mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden, der sodann den Kontakt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung herstellt und sich darum kümmert, dass Sie möglichst schnell an Ihr Geld kommen. Der Rechtsanwalt kann Ihnen bei Bedarf auch einen kompetenten Unfallsachverständigen empfehlen, dessen Kosten ebenfalls vom Unfallgegner zu zahlen sind und der den Schaden vollständig und sicher vor etwaigen Einwänden beziffert.

Kann ich auf Kosten der gegnerischen Versicherung ein Schadensgutachten bei einem von mir be-nannten Sachverständigen einholen?

In der überwiegenden Anzahl der Fälle ja! Auch die Kosten für das Gutachten, mit dem der Schaden am Fahrzeug der Höhe nach beziffert wird und Feststellungen zu Wertminderung, einem wirtschaftlichen Totalschaden oder auch zur Nutzungsausfallentschädigung oder zu Mietwagenkosten getroffen werden, sind Teil des Unfallschadens. Hier sollte der Geschädigte aber nicht ausschließlich darauf schauen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten einen möglichst hohen Schadensbetrag auswirft. Denn die Versicherungen erstatten nicht jeden an sie herangetragenen Schaden. Ein erfahrener Sachverständiger weiß hierbei, welche Schadenshöhe realistisch von der Versicherung gefordert werden kann und bei welchen Positionen ggf. Abzüge drohen würden, wenn diese überzogen berechnet werden.

Nur dann, wenn auch ein Laie den Schaden auf weniger als etwa 700,- € schätzen würde – was allerdings bei den heutigen Werkstattpreisen selten der Fall ist – kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig sein, da dies sodann gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen würde. Hier berät sie ein kompetenter Sachverständige für KfZ-Schäden aber sicher gerne.

Sollte ich das Schadensmanagementsystem der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, wenn diese mich anschreibt?

Ganz klares nein! Die Versicherung des Unfallgegners hat nahezu immer das Interesse, den auszuzahlenden Entschädigungsbetrag so gering wie möglich zu halten. Nur so können niedrige Beitragsprämien gewährleistet werden, die gerade heute in Anbetracht der harten Konkurrenz der Versicherung untereinander für alle Versicherungen sehr wichtig sind.

Im Rahmen dieses Schadensmanagementsystems kommen „Sachverständige“ zum Einsatz, die allein von der Versicherung beauftragt werden. Diese werden nach dem Motto „wessen Brot ich esse, dessen Lied ich sing“ nicht unbedingt ausnahmslos die Interessen der Unfallgeschädigten verfolgen. Häufig werden geringere Entschädigungen im Rahmen der sog. „fiktiven Abrechnung“ eines Verkehrsunfalls ausgezahlt. Auch haben nahezu alle Versicherungen heutzutage Kooperationsverträge mit Werkstätten oder Autovermietungen, die bei Inanspruchnahme des Schadensmanagements bevorzugt beauftragt werden sollen. Die Versicherung erhalten dabei Rabatte und es ist deshalb nicht unbedingt gewähreistet, dass die Arbeiten am Fahrzeug genauso hochwertig ausgeführt werden oder ein Mietvertrag über ein Werkstattersatzfahrzeug dieselben Konditionen enthält, als wenn der Unfallgeschädigte selbst ein Unternehmen beauftragt.

Es lohnt in jedem Fall der Gang zum Anwalt, da Sie fast immer nicht nur nichts bezahlen müssen, sondern zudem auch sicher seien können, dass Ihre Interessen in unabhängiger Weise durchgesetzt werden.

Die Werkstatt bietet im Rahmen der Reparatur die“Rundum-Sorglos“-Abwicklung ihres Unfalls-schadens an. Sollte ich diese in Anspruch nehmen?

Ebenso wenig wie beim Schadensmanagementsystem der Versicherungen bietet diese Form der Unfallabwicklung eine unabhängige Bearbeitung Ihres Anliegens. Auch die Werkstatt mag andere Interessen verfolgen als Sie und möglicherweise einen Anwalt beauftragen, der das Vertrauen der Werkstatt genießt. Aber genießt dieser Anwalt damit auch automatisch Ihr Vertrauen?

Sie sollten deshalb selbst einen Anwalt auswählen, der nur Ihre Interessen bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls berücksichtigt.

Ich werde beschuldigt, einen Unfall verursacht zu haben. Was kann ich tun? Kann ich Beratungs- oder Prozesskostenhilfe verlangen?

Zunächst ist es von Vorteil, wenn in einem solchen Fall eine Rechtschutzversicherung für verkehrsrechtliche Angelegenheiten besteht. Dann trägt der Versicherte keinerlei Risiko, am Ende auf Anwalts- und/oder Gerichtskosten sitzen zu bleiben.

Sollten die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen, d.h. sie können sich aufgrund ihrer finanziellen Lage keinen Anwalt leisten, wird Beratungshilfe in der Regel auch im Verkehrsrecht gewährt. Ein Beratungshilfeschein, den Sie bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht erhalten, deckt sodann die Kosten für ein erstes Gespräch und die ersten Schritte ab, die bei einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit zu tun sind.

Wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, ist für die sodann zu beantragende Prozesskostenhilfe entscheidend, ob sie finanziell bedürftig sind und ob die Sache ausreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Ist Prozesskostenhilfe gewährt, kann der Anwalt sich dafür einsetzen, dass unberechtigte Forderungen abgewehrt werden oder aber bei einer unklaren Verschuldenslage der Mandant doch noch zu seinem Recht kommt.

Lohnt sich eine Rechtschutzversicherung ausschließlich für das Verkehrsrecht?

Sicher sollte jedermann für sich abwägen, welche Versicherung er tatsächlich braucht und welches versicherbare Risiko möglicherweise kalkulierbar ist und deshalb in Kauf genommen wird. Jeder, der aber regelmäßig am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt, sollte nach unserer Auffassung über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen. Schnell ist aufgrund einer Unachtsamkeit ein hoher Schaden entstanden, oder durch einen Verkehrsverstoß in Form einer Ordnungswidrigkeit ist der eigene Geldbeutel oder sogar der Führerschein in Gefahr.

Eine Rechtschutzversicherung, die sich auf verkehrsrechtliche Fragestellungen beschränkt, kann schon für wenige Euro im Monat - bsplw. über einen Automobilclub - abgeschlossen werden. Sollte der Fall der Fälle sodann eingetreten sein, sind auf diesem Wege schnell Anwalts- und/oder Gerichtskosten in Höhe von mehreren hundert, wenn nicht gar tausend Euro gespart.