Allgemeines Zivilrecht

Das allgemeine Zivilrecht (auch allgemeines Privatrecht genannt) befasst sich mit Rechtsverhältnissen natürlicher oder juristischer Personen untereinander. Vereinfacht ausgedrückt ist eine natürliche Person dabei der „Otto Normalverbraucher“, oder schlichtweg jedermann, und eine juristische Person jede Form der Unternehmensstruktur. Zugrunde liegt diesem Verhältnis in der Regel ein Vertrag. Das allgemeine Zivilrecht ist hierbei in der Praxis zumeist mit vertraglichen Fragstellungen verbunden, die die genannten Personenkreise betreffen, und erscheint deshalb derartig vielfältig, dass eine Darstellung hier auf unserer Homepage den gegebenen Rahmen sprengen würde. Herausgegriffen seien deshalb zur Veranschaulichung einige immer wiederkehrende Fragen, die wir Ihnen gerne anhand Ihres Einzelfalls beantworten:

  • Wie komme ich als Verkäufer an mein Geld aus einem geschlossenen Kaufvertrag, Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag?
  • Welche Rechte habe ich, wenn ich eine beschädigte Sache gekauft habe?
  • Sind die Kosten aus einem Dienstleistungsvertrag möglicherweise überhöht?
  • Wie und wann kann ich von einem Kaufvertrag zurücktreten?
  • Sind bestimmte Klauseln oder die AGB eines Vertrages unwirksam?
  • Welche besonderen Rechte stehen mir bei einem Kauf im Internet zu?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht eine Vielzahl von Vorschriften rund um das Vertragswesen vor, so dass es ein Leichtes ist, sich im Gesetzesdschungel der Paragraphen schon einmal zu verirren. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt Ihre Rechte und kann Ihnen dabei helfen, diese auch gegenüber Ihrem Vertragspartner durchzusetzen, insbesondere dann, wenn dieser sich selbst einmal nicht vertragstreu verhält.

Meistens beginnt der Rechtsanwalt damit, einen genaueren Blick in das vielfach ungeliebte „Kleingedruckte“ eines Vertrages zu werfen, um einschätzen zu können, wie das Rechtliche zwischen den Vertragsparteien geregelt wurde. In einem zweiten Schritt lässt sich dann überprüfen, ob einzelne Vertragsklauseln aufgrund der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder aus einem anderem Grunde möglicherweise unwirksam sind. So kann der Mandant vielleicht „den Kopf noch einmal aus der Schlinge ziehen“, obwohl der Vertrag auf den ersten Blick vielleicht etwas anderes vorsieht.

Große praktische Relevanz besitzt im Vertragsrecht auch das sog. Sachmängelgewährleistungsrecht, dass vielfach landläufig als „Garantie“ bezeichnet wird, rechtlich aber etwas vollkommen anderes ist. Hier geht es darum, ob Sie beim Kauf einer beschädigten Sache verlangen können, dass Ihnen eine sog. mangelfreie Sache geliefert wird oder in schlimmen Fällen, ob Sie sogar vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen können. Auch hier wird anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden, ob Ihnen diese Möglichkeiten im Einzelfall offen stehen, wozu Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen sollten.